Heizkostenabrechnungen mit tatsächlicher Wohnfläche
2007 hatte der Bundesgerichtshof noch erklärt, entscheidend sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße, es sei denn, die Abweichung zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße betrage mehr als 10 Prozent (BGH VIII ZR 261/06)