Erhöhte Betriebskostenabrechnung durch Wohnungsleerstand
von Bernd Schreier (Kommentare: 0)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10.12.2014 (VIII ZR 9/14) entschieden, dass die Berechnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 HeizkostenV auch bei hohen Leerständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich bleibt es bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind.
Einschränkend kann die strikte Anwendung der Vorgaben der HeizkostenV bei hohen Leerständen in Einzelfällen zu derartigen Verwerfungen führen, dass eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht mehr gegeben ist. Diesen Fällen kann mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden.
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